Seitenbereiche
Inhalt

Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern

Erste Tätigkeitsstätte

Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0,30 bzw. € 0,35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an.

Wechselnde Tätigkeitsstätten

Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück. Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12,00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 30.9.2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7.1.2021).

Stand: 30. August 2021

Bild: wuttichai- stock.adobe.com

Über uns: H.U.G ist Ihr Unternehmensberater in Stuttgart, fokussiert u.a. auf Ärzte, Zahnärzte und Apotheken. Nutzen Sie unser Vorteils-Erstgespräch und vereinbaren Sie einen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.